OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2015
VII-Verg 35/14
Normen:
GWB § 98 Nr. 2; KHG § 17d;

Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens betreffend die Ausschreibung von Leistungen durch das Institut für das Entgeltsystem im KrankenhausVergaberechtswidrigkeit eines Wertungssystems zehn oder drei Punkte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 35/14

DRsp Nr. 2015/9137

Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens betreffend die Ausschreibung von Leistungen durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus Vergaberechtswidrigkeit eines Wertungssystems "zehn oder drei Punkte"

1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB.2. Die Antragsbefugnis erfüllt nurmehr die Funktion eine groben Filters, dem lediglich die Aufgabe zukommt, eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe an den Antragsteller von vorneherein aussichtslos ist, auszusondern.3. Davon, dass ein Wertungssystem "zehn oder drei Punkte" vergaberechtswidrig sein kann, muss der Antragsteller im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB keine Kenntnis haben.4. Die bisherige strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist in Bezug auf das Team, welches den Auftrag ausführen soll, bereits unter der Geltung der Richtlinie 2004/18/EG aufzugeben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-601/13).5. Ein Preiswertungssystem "zehn oder drei Punkte" ist wettbewerbsverzerrend und unzulässig.6. Bewertete Zuschlagskriterien müssen mit den bekannt gegebenen Kriterien übereinstimmen.