OVG Sachsen - Beschluss vom 12.10.2010
1 B 249/10
Normen:
SächsBO § 6; SächsBO § 67; BauNVO § 23; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 373/10

Zulässigkeit einer Abweichung von den seitlichen Abstandsflächen zwischen den Außenwänden von Gebäuden in geschlossener Bauweise; Ausnahme vom gebotenen seitlichen Abstand im Rahmen einer Baugenehmigung für die Errichtung von Balkonen; Begriff der Unzumutbarkeit von Einwirkungen eines nachbarschaftlichen Bauwerks

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 1 B 249/10

DRsp Nr. 2010/21908

Zulässigkeit einer Abweichung von den seitlichen Abstandsflächen zwischen den Außenwänden von Gebäuden in geschlossener Bauweise; Ausnahme vom gebotenen seitlichen Abstand im Rahmen einer Baugenehmigung für die Errichtung von Balkonen; Begriff der Unzumutbarkeit von Einwirkungen eines nachbarschaftlichen Bauwerks

1. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 SächsBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dies ist in Hinblick auf § 22 Abs. 3 BauNVO der Fall, wenn in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Abstandsflächen zwischen den Außenwänden sind in dieser Situation auch dann nicht erforderlich, wenn eines von nebeneinander liegenden Häusern vor- oder zurückspringt. Dies dürfte im Grundsatz auch in Bezug auf Gebäudeteile wie Balkone gelten.2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn ihm die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauwerkes billigerweise nicht mehr zuzumuten sind. Die Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle kann sich im Einzelfall nur aus der geforderten Abwägung ergeben.