OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2010
2 A 62/08
Normen:
VwVfG § 35 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2; BauO NRW § 20 Abs. 7 Nr. 1;

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei fehlender Verwaltungsaktqualität der angegriffenen Regelung; Eintragung in die Bauregelliste als technische Baubestimmung des Ministeriums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 2 A 62/08

DRsp Nr. 2010/14611

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei fehlender Verwaltungsaktqualität der angegriffenen Regelung; Eintragung in die Bauregelliste als technische Baubestimmung des Ministeriums

1. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.2. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher ober- bzw. höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.