OLG München - Beschluss vom 30.11.2015
Verg 7/15
Normen:
GWB § 128 Abs. 3 S. 5; GWB § 128 Abs. 4; VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Z 3 3194 33- 05/15

Zulässigkeit einer Auslagenentscheidung zu Gunsten der unterliegenden Partei im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen Verg 7/15

DRsp Nr. 2016/1018

Zulässigkeit einer Auslagenentscheidung zu Gunsten der unterliegenden Partei im Vergabenachprüfungsverfahren

Zwar können gem. § 128 Abs. 3 S. 5 GWB die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nach billigem Ermessen auch demjenigen auferlegt werden, der obsiegt. Da eine vergleichbare Regelung in Abs. 4 fehlt, gilt dies jedoch nicht für die Auslagen des Unterliegenden. Eine Hochschule, die sich an einer Ausschreibung betreffend die Vergabe von DNA-Analysen durch die bayrische Polizei beteiligt, genießt keine Gebührenfreiheit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 14.08.2015, Az. Z 3 3194 33- 05/15 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens gemäß § 118 GWB und der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3 S. 5; GWB § 128 Abs. 4; VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

1. 2. 3.