Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß §
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§
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