BGH - Beschluss vom 09.12.2020
I ZB 75/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 168/12
OLG Frankfurt/Main, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 59/18

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes

BGH, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen I ZB 75/20

DRsp Nr. 2021/1927

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (6 W 59/18) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - , NJW 2014, Rn. 2; Beschluss vom 21. Dezember 2015 - , juris Rn. 2).