OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2021
6 W 22/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 119
WRP 2022, 86
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/21

Zulässigkeit einer Beschwerde mit einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der HauptsacheFehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen EilantragVerstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte Verletzungsform

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 6 W 22/21

DRsp Nr. 2021/17848

Zulässigkeit einer Beschwerde mit einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte Verletzungsform

1. Eine Beschwerde mit dem Ziel, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist jedenfalls in Fällen zulässig, in denen der Gegner in das Verfahren einbezogen worden ist. 2. Bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte, jedoch im Verbotskern liegende Verletzungsform hat der Unterlassungsgläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere, mit dem bestehenden Titel im Kern übereinstimmende Unterlassungsverfügung, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und eine Unsicherheit über die Tragweite des Verbots entstehen kann (im Streitfall verneint).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,- €

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, es der Antragsgegnerin untersagen zu lassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe:

zu werben und/oder werben zu lassen.