BVerwG - Beschluss vom 11.11.2009
4 BN 63.09
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 77
BauR 2010, 430
DVBl 2010, 124 m. Anm. Kirchberg
DVBl 2010, 124
ZfBR 2010, 138
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 S 1432/07

Zulässigkeit einer durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 4 BN 63.09

DRsp Nr. 2009/27208

Zulässigkeit einer durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

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