OVG Hamburg - Beschluss vom 02.06.2010
2 Bf 411/08.Z
Normen:
HBauO § 13 Abs. 2 S. 1; HBauO § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1121
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2525/07

Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage am Rand eines Wohngebiets

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 2 Bf 411/08.Z

DRsp Nr. 2010/11809

Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage am Rand eines Wohngebiets

Eine am Rand eines Wohngebiets geplante Fremdwerbeanlage ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO unzulässig und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO, wenn sie für die Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln würde, dass das Grundstück, auf dem sie angebracht werden soll, nicht mehr Teil des Wohngebiets ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. September 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

HBauO § 13 Abs. 2 S. 1; HBauO § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.