BVerwG - Beschluß vom 05.03.1990
4 B 192.89
Normen:
BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 82
BRS 50 Nr. 105
DÖV 1991, 33
NVwZ-RR 1990, 394
RdL 1990, 205
ZKF 1992, 230
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 86.00713
VGH Bayern, vom 13.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 87.04024

Zulässigkeit einer Grundstücksteilung im unbeplanten Innenbereich

BVerwG, Beschluß vom 05.03.1990 - Aktenzeichen 4 B 192.89

DRsp Nr. 1997/7526

Zulässigkeit einer Grundstücksteilung im unbeplanten Innenbereich

Die Teilung eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich, durch die eine der Erschließung von Hinterliegergrundstücken dienende selbständige Wegeparzelle geschaffen wird, ist nicht von vornherein unzulässig.

Normenkette:

BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Beklagte ist durch die Entscheidungen der Vorinstanzen verpflichtet worden, der Klägerin die mit Teilungsantrag vom 10. April 1985 beantragte planungsrechtliche Teilungsgenehmigung zu erteilen. Die Teilungen zielen auf die Bebauung mehrerer Grundstücke im rückwärtigen Bereich und dabei ferner darauf, daß vom Grundstück Flurnummer 276/4 der "Hammerstiel" als selbständiges (Erschließungs-)Grundstück abgetrennt wird. Neben dem Antrag auf Teilungsgenehmigung hat die Klägerin beantragt, die abzutrennende Verkehrsfläche - also den "Hammerstiel" - als öffentlichen Eigentümerweg zu widmen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.