Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§
Die Beklagte ist durch die Entscheidungen der Vorinstanzen verpflichtet worden, der Klägerin die mit Teilungsantrag vom 10. April 1985 beantragte planungsrechtliche Teilungsgenehmigung zu erteilen. Die Teilungen zielen auf die Bebauung mehrerer Grundstücke im rückwärtigen Bereich und dabei ferner darauf, daß vom Grundstück Flurnummer 276/4 der "Hammerstiel" als selbständiges (Erschließungs-)Grundstück abgetrennt wird. Neben dem Antrag auf Teilungsgenehmigung hat die Klägerin beantragt, die abzutrennende Verkehrsfläche - also den "Hammerstiel" - als öffentlichen Eigentümerweg zu widmen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
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