OVG Sachsen - Beschluss vom 28.06.2010
1 A 663/09
Normen:
BauNVO § 22; BauGB § 34 Abs. 1; SächsBO § 63;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 958/08

Zulässigkeit einer halboffenen Bauweise im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Darstellung der maßgeblichen Umgebung; Zulassung der Berufung bei Zweifeln an der Wertung der festgestellten Tatsachen aus einem Akteninhalt und eines durchgeführten Augenscheins durch den Kläger

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 1 A 663/09

DRsp Nr. 2010/12700

Zulässigkeit einer halboffenen Bauweise im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Darstellung der maßgeblichen Umgebung; Zulassung der Berufung bei Zweifeln an der Wertung der festgestellten Tatsachen aus einem Akteninhalt und eines durchgeführten Augenscheins durch den Kläger

In einem unbeplanten Gebiet können sowohl die offene/halboffene als auch die geschlossene Bauweise zulässig sein.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. September 2009 - 4 K 958/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22; BauGB § 34 Abs. 1; SächsBO § 63;

Gründe