BGH - Urteil vom 07.03.2019
I ZR 254/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 1; UWG § 6 Abs. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 644
MDR 2019, 1208
NJW-RR 2019, 933
WRP 2019, 743
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 133/15
OLG Hamburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 215/15

Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung der Entwicklung und Herstellung unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen (hier: Knochenzement); Herabsetzung eines Mitbewerbers durch eine Werbeaussage eines Wettbewerbers i.R.d. Gesamtwürdigung

BGH, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen I ZR 254/16

DRsp Nr. 2019/6257

Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung der Entwicklung und Herstellung unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen (hier: Knochenzement); Herabsetzung eines Mitbewerbers durch eine Werbeaussage eines Wettbewerbers i.R.d. Gesamtwürdigung

a) Die Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt worden, bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgestellten Maßstäben.b) Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.