OLG Stuttgart - Urteil vom 17.11.2010
3 U 101/10
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 535/09

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung von Baumängeln

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 3 U 101/10

DRsp Nr. 2012/15742

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung von Baumängeln

Steht fest, dass ein Bauwerk mangelhaft errichtet worden ist und stehen dem Auftraggeber verschiedene Möglichkeiten der Schadensbeseitigung bzw. ein Schadensersatzanspruch zu, so hat er sich innerhalb einer angemessenen Frist festzulegen, auf welche Weise er einen ihm entstandenen Schaden ausgleicht und in welchem Umfang er den Schädiger in Anspruch nehmen will. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage auf Feststellung der Baumängel unzulässig, da dem Auftraggeber zuzumuten ist, sich nunmehr auf eine Alternative der Schadensbeseitigung festzulegen und auf Leistung zu klagen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.05.2010 - 4 O 535/2009 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 20.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 256;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus einem Bauvertrag.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.