BVerwG - Beschluss vom 30.11.2009
4 B 52.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 130
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Widerspruchserhebung gegen den Verkäufer

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 4 B 52.09

DRsp Nr. 2009/28722

Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Widerspruchserhebung gegen den Verkäufer

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen: