OLG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2020
6 U 145/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 3a; RStV § 11d Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ZUM-RD 2021, 478
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 105/17

Zulässigkeit einer Klage gegen eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt auf Untersagung der Verbreitung eines Telemedienangebots neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 145/18

DRsp Nr. 2020/6535

Zulässigkeit einer Klage gegen eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt auf Untersagung der Verbreitung eines Telemedienangebots neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen

Ein Unterlassungsantrag entspricht nicht dem zivilprozessualen Bestimmtheitsgebot, wenn er einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff enthält (hier: Telemedienangebot), über dessen Inhalt die Parteien streiten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.07.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 105/17 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen zu je 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 3a; RStV § 11d Abs. 2 S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.