OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.10.2010
10 D 30/08.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10; BauNVO § 1 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2011, 122

Zulässigkeit einer Regelung mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung in einem Bebauungsplan; Wirksamkeit eines Bebauungsplanes bei Ausschluss der Andienung des Obergeschosses eines Gebäudes mit Kraftfahrzeugen; Art der jeweiligen Festsetzung, Planungsziele, Umstände des Einzelfalls und insbesondere die örtlichen Verhältnissen als maßgende Kriterien für die Konkretisierung eines Bebauungsplanes; Verweis auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 10 D 30/08.NE

DRsp Nr. 2010/21680

Zulässigkeit einer Regelung mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung in einem Bebauungsplan; Wirksamkeit eines Bebauungsplanes bei Ausschluss der Andienung des Obergeschosses eines Gebäudes mit Kraftfahrzeugen; Art der jeweiligen Festsetzung, Planungsziele, Umstände des Einzelfalls und insbesondere die örtlichen Verhältnissen als maßgende Kriterien für die Konkretisierung eines Bebauungsplanes; Verweis auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 502 - Bahnhofsgelände I. - der Stadt S. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10; BauNVO § 1 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2;

Tatbestand

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