Durch Vertrag vom 14. Juni 1967 übertrugen der Kläger und dessen im Verlaufe des Revisionsverfahrens verstorbene, vom Kläger allein beerbte Ehefrau dem Beklagten die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses in R. zum Festpreis von 86.000 DM. Der Beklagte, der auch den Kauf des Grundstücks vermittelt hatte, wurde ermächtigt, im Namen der Bauherren alle für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Anträge zu stellen und Verhandlungen zu führen, "u.a. Einholung der Baugenehmigung, Verhandlungen mit den Baubehörden, Auftragserteilungen an die Bauhandwerker und sonstigen Lieferanten".
Dem Vertrage lag ein vom Beklagten angebotener Haustyp zugrunde. Zusätzliche Leistungen waren vorgesehen und gesondert zu bezahlen. Zu ihnen gehörte eine im einzelnen noch festzulegende "größere lichte Höhe im Keller". Dort sollte eine Wohnung ausgebaut werden.
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