OLG Celle - Beschluss vom 19.03.2019
13 Verg 1/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 2 S. 2; GWB § 182 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 2 S. 1; GWB § 182 Abs. 3 S. 3; VgV § 63;
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-45/2018

Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichteten NachprüfungsantragsHöhe der Anwaltsgebühren bei einem gegen die Verfahrensaufhebung gerichteten Nachprüfungsantrag

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 13 Verg 1/19

DRsp Nr. 2019/9046

Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichteten Nachprüfungsantrags Höhe der Anwaltsgebühren bei einem gegen die Verfahrensaufhebung gerichteten Nachprüfungsantrag

1. Ein isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteter Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nach-gesucht wird, ist unzulässig. 2. Das gegenüber einem üblichen Nachprüfungsantrag geringere wirtschaftliche Inte-resse bei einem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteten Antrag kann dadurch zu berücksichtigen sein, dass eine Gebührenermäßigung nach § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB erfolgt. Maßstab für diese Gebührenermäßigung kann dabei § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB sein, wonach nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt.

1. Die sofortige Beschwerde vom 8. Januar 2019 gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 18. Dezember 2018 - Az. VgK-45/2018 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.