a. »Das in § 1 [des Erbbaurechtsvertrages] vorgesehene Erbbaurecht [zum Zwecke der Errichtung einer Golfanlage] kann bestellt werden. Der zwingende gesetzl. Inhalt des Erbbaurechts besteht nach § 1 Abs. 1 ErbbauVO darin, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Unter dem in der ErbbauVO und im BGB nicht näher umschriebenen Begriff des Bauwerks ist nach allgemeiner Meinung eine unter Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (... vgl. RGZ 56, 41; BGHZ 57, 60; BGH, WM 1972, 797). Hierunter fallen Gebäude (vgl. § 1 Abs. 3 ErbbauVO) und andere Bauwerke. Maßgebend für die Abgrenzung des Begriffs im Einzelfalle sind der allgemeine Sprachgebrauch und die Verkehrsanschauung. Diese kann mit dem Wandel der technischen Gegebenheiten einer Veränderung unterliegen ... .
Eine Golfanlage stellt als Ganzes ein Bauwerk dar.