BGH - Urteil vom 10.01.1992
V ZR 213/90
Normen:
BGB § 873 ; ErbbauVO § 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 873 Abs. 1 Einigung 2
BGHR BeurkG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Verein in Gründung 1
BGHR BeurkG § 7 Nr. 1 Verein in Gründung 1
BGHR ErbbauVO 32 Abs. 1 Bemessungsgrundlage 1
BGHR ErbbauVO § 1 Abs. 1 Einigung 1
BGHR ErbbauVO § 1 Abs. 1 Inhalt 2
BGHR ErbbauVO § 12 Abs. 1 Bauakten 1
BGHR ErbbauVO § 33 Abs. 2 Rückgriffsanspruch 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 1 Rangvorbehalt 1
BGHZ 117, 19
DRsp I(154)193a
JuS 1992, 966
MDR 1992, 581
Rpfleger 1992, 286
WM 1992, 607

Zulässigkeit eines Erbbaurechts für eine Golfanlage

BGH, Urteil vom 10.01.1992 - Aktenzeichen V ZR 213/90

DRsp Nr. 1992/432

Zulässigkeit eines Erbbaurechts für eine Golfanlage

»Ein Erbbaurecht zum Zwecke der Herstellung einer Golfanlage ist inhaltlich zulässig.«

Normenkette:

BGB § 873 ; ErbbauVO § 1 ;

a. »Das in § 1 [des Erbbaurechtsvertrages] vorgesehene Erbbaurecht [zum Zwecke der Errichtung einer Golfanlage] kann bestellt werden. Der zwingende gesetzl. Inhalt des Erbbaurechts besteht nach § 1 Abs. 1 ErbbauVO darin, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Unter dem in der ErbbauVO und im BGB nicht näher umschriebenen Begriff des Bauwerks ist nach allgemeiner Meinung eine unter Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (... vgl. RGZ 56, 41; BGHZ 57, 60; BGH, WM 1972, 797). Hierunter fallen Gebäude (vgl. § 1 Abs. 3 ErbbauVO) und andere Bauwerke. Maßgebend für die Abgrenzung des Begriffs im Einzelfalle sind der allgemeine Sprachgebrauch und die Verkehrsanschauung. Diese kann mit dem Wandel der technischen Gegebenheiten einer Veränderung unterliegen ... .

Eine Golfanlage stellt als Ganzes ein Bauwerk dar.