OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2019
6 W 86/18
Normen:
III UWG § 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 282/18

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach Zurückweisung eines vorangegangenen Antrags mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 6 W 86/18

DRsp Nr. 2019/5652

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach Zurückweisung eines vorangegangenen Antrags mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation

1. Ist eine gegen den Vertrieb eines Produkts gerichtete Unterlassungsverfügung mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation aufgehoben worden, ist der Antragsteller prozessual nicht gehindert, mit neuen Glaubhaftmachungsmitteln einen erneuten Verfügungsantrag einzureichen. In diesem Fall wird die Eilbedürftigkeit für den erneuten Verfügungsantrag grundsätzlich nur gewahrt, wenn dieser Antrag zeitnah nach Erhalt der neuen Glaubhaftmachungsmittel eingereicht wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Antragsgegner nach Aufhebung der Unterlassungsverfügung Vergleichsbereitschaft gezeigt und angekündigt hat, das Produkt künftig in abgeänderter Form zu vertreiben; in diesem Fall ist ein Verfügungsgrund auch dann gegeben, wenn der Antragsteller erst nach Kenntnis des abgeänderten Produkts einen hiergegen gerichteten Verfügungsantrag stellt.