OLG Naumburg - Beschluss vom 04.12.2020
7 Verg 3/20
Normen:
GWB § 122 Abs. 4 S. 2; VgV § 48 Abs. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LSA 9-12/20

Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Rahmen des vergaberechtlichen PrimärrechtsschutzesAnforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien eines Bieters

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 7 Verg 3/20

DRsp Nr. 2021/14366

Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Rahmen des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien eines Bieters

1. Im Rahmen des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes ist ein bloßer Feststellungsantrag - mit Ausnahme der sog. Fortsetzungsfeststellung nach Erledigung des Vergabeverfahrens - regelmäßig nicht statthaft. Jedenfalls fehlt einem Bieter die Antragsbefugnis für die Feststellung, dass in einer laufenden Ausschreibung derzeit kein Aufhebungsgrund besteht, weil ein vorbeugender Rechtsschutz gegen noch nicht eingetretene, allenfalls besorgte Vergabeverstöße nicht gewährt wird. 2. Auch im Anwendungsbereich der SektVO hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Es ist, anders als in § 48 Abs. 1 VgV, zwar nicht zwingend vorgeschrieben, dass auch die Eignungsnachweise vollständig und abschließend in der Auftragsbekanntmachung aufgeführt sein müssen, der Auftraggeber ist aber verpflichtet, sämtliche Mindestbedingungen für die Eignung dort bekanntzugeben, was regelmäßig auch die Aufführung der hierzu geforderten Eignungsnachweise voraussetzt.