OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2023
11 Verg 1/23
Normen:
§ 168 Abs 2 S 2 GWB; § 178 S 4 GWB;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 96 e01.02/41-2022/1

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im VergabeverfahrenErfolgsaussicht bei Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags mangels eines Schadens des Antragstellers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 11 Verg 1/23

DRsp Nr. 2023/11877

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Vergabeverfahren Erfolgsaussicht bei Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags mangels eines Schadens des Antragstellers

Wenn bereits der Nachprüfungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis (hier: fehlender Schaden des Antragstellers, da er gemeinsam mit anderen Bietern den Zuschlag für einen Rahmenvertrag für Abschleppdienstleistungen erhalten hat) unzulässig ist, so kann der Antragsteller nicht im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags die vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens geltend machen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 27. Januar 2023 - 96e 01.02/41-2022/1 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 241.729,70 €.

Normenkette:

§ 168 Abs 2 S 2 GWB; § 178 S 4 GWB;

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Abschleppunternehmen in Stadt1. Sie wendet sich gegen die Vergabe von Abschleppdienstleistungen im Stadtgebiet Stadt1 durch die Antragsgegnerin.