OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.06.2020
12 W 23/20 (HR)
Normen:
RL 2017/1132/EU; RL 2019/2121/EU; UmwG § 190; UmwG § 191 Abs. 2; UWG § 228;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 222
GmbHR 2020, 1284
NotBZ 2021, 191
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 128/19

Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsels einer luxemburgischen Kommanditgesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 12 W 23/20 (HR)

DRsp Nr. 2020/14940

Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsels einer luxemburgischen Kommanditgesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft

1. Der Formwechsel zwischen verschiedenen Rechtsformen des Personengesellschaftsrechts ist zwar im UmwG nicht geregelt, vollzieht sich jedoch nach den allgemeinen Vorschriften des HGB. 2. Auch der grenzüberschreitende Formwechsel von Personengesellschaften vollzieht sich kraft allgemeiner gesetzlichen Grundlagen, ohne dass hierfür ein formelles Umwandlungsverfahren durchlaufen werden muss. 3. Die Frage, ob der grenzüberschreitende Formwechsel auch identitätswahrend durchgeführt werden kann, beurteilt sich nach dem Gesellschaftsrecht des Herkunftslandes, das die grenzüberschreitende Sitzverlegung unter Wahrung der Identität der Gesellschaft ermöglichen muss. 4. Das luxemburgische Recht ermöglicht einen identitätswahrenden Formwechsel durch grenzüberschreitende Sitzverlegung.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Aurich vom 15.10.2019 geändert: