OLG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2013
9 Verg 3/13
Normen:
VKR Art. 24 Abs. 1; VKR Art. 53 Abs. 1; GWB § 124 Abs. 2; EG VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1b; EG VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5;

Zulässigkeit eines Nebenangebots

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 9 Verg 3/13

DRsp Nr. 2013/22102

Zulässigkeit eines Nebenangebots

1. Der Ausschluss von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1b) EG VOB/A in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 EG VOB/A ist nur gerechtfertigt, wenn der Bieter die Vergabeunterlagen inhaltlich abändert. 2. Ist der niedrigste Preis das alleinige Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote nicht zugelassen werden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2011, Verg 22/11). Wegen der beabsichtigten Abweichung von der Entscheidung des OLG Schleswig vom 15.04.2011 (1 Verg 10/10) legt der Senat die Sache dem Bundesgerichtshof vor.

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Normenkette:

VKR Art. 24 Abs. 1; VKR Art. 53 Abs. 1; GWB § 124 Abs. 2; EG VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1b; EG VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die Vergabestelle hat im Dezember 2012 Bauleistungen beim Straßenbahnprogramm G im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Gegenstand des Auftrags ist der Umbau einer in Betrieb befindlichen Straßenbahntrasse unter eingleisigem Fahrbetrieb. Alleiniges Zuschlagskriterium sollte der niedrigste Preis sein; Nebenangebote waren zugelassen.

In der Bekanntmachung war unter anderem ausgeführt:

"Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Bedingungen für den Auftrag

III.1.4) Sonstige besonderen Bedingungen:

Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja