BVerwG - Urteil vom 18.11.2010
4 CN 3.10
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2a;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 181
BauR 2011, 490
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Einwendungen i.R.d. öffentlichen Auslegung; Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan trotz Aufdrängen der Einwendungen nach Lage der Dinge

BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 4 CN 3.10

DRsp Nr. 2010/21345

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Einwendungen i.R.d. öffentlichen Auslegung; Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan trotz Aufdrängen der Einwendungen nach Lage der Dinge

Ein Normenkontrollantrag ist auch dann nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen mussten.

Tenor

Die Revision der Antragsteller gegen das am 26. Januar 2010 verkündete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2a;

Gründe

I

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 "Osterreinen - Forggenseestraße" der Antragsgegnerin. Sie sind - zusammen mit weiteren Personen - Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung A, das mit mehreren Wohngebäuden bebaut ist. An das Grundstück grenzen südlich zwei hintereinander liegende Grundstücke (Flurstücke A und A) an, für die der Bebauungsplan je ein Baufenster festsetzt.