VG Karlsruhe, vom 13.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 298/83
Zulässigkeit eines Privatsportplatzes [Ringtennisanlage mit Allwetterspielfeld] im reinen Wohngebiet]
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1984 - Aktenzeichen 3 S 369/84
DRsp Nr. 1996/18177
Zulässigkeit eines Privatsportplatzes [Ringtennisanlage mit Allwetterspielfeld] im reinen Wohngebiet]
1. Zur Frage, ob ein 8 x 16 m großer Privatsportplatz mit rutschfestem Belag noch als untergeordnete Nebenanlage zu betrachten ist.2. Mit der Eigenart eines reinen Wohngebiets ist er jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn er sich in unmittelbarer Nähe mehrerer Wohnhäuser befindet.