Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von ihr aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt auf der Hand, daß ein Pudelsalon in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig ist, weil es sich dabei nicht um die Berufsausübung eines Gewerbetreibenden handelt, der seinen Beruf in ähnlicher Weise wie ein freiberuflich Tätiger ausübt.
Der beschließende Senat hat in seinem - auch vom Berufungsgericht zitierten - Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - ZfBR 1984, 97 zur Auslegung des § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl I S. 1763) - BauNVO - rechtsgrundsätzlich klärend ausgeführt:
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