BVerwG - Beschluß vom 26.09.1984
4 B 219.84
Normen:
BauNVO § 13;
Fundstellen:
BBauBl 1985, 248
BRS 42, Nr. 57
Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 3
BWVPr 1985, 41
GewArch 1985, 29
StädteT 1985, 46
ZfBR 1984, 303
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 31/83
VGH Baden-Württemberg, vom 04.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1196/84

Zulässigkeit eines Pudelsalons im reinen Wohngebiet

BVerwG, Beschluß vom 26.09.1984 - Aktenzeichen 4 B 219.84

DRsp Nr. 2009/19485

Zulässigkeit eines "Pudelsalons" im reinen Wohngebiet

Das Betreiben eines Pudelsalons ist keine im Sinne des § 13 BauNVO einer freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Berufsausübung und deshalb in einem reinen Wohngebiet unzulässig.

Normenkette:

BauNVO § 13;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von ihr aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt auf der Hand, daß ein Pudelsalon in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig ist, weil es sich dabei nicht um die Berufsausübung eines Gewerbetreibenden handelt, der seinen Beruf in ähnlicher Weise wie ein freiberuflich Tätiger ausübt.

Der beschließende Senat hat in seinem - auch vom Berufungsgericht zitierten - Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - ZfBR 1984, 97 zur Auslegung des § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl I S. 1763) - BauNVO - rechtsgrundsätzlich klärend ausgeführt: