OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.03.2019
20 Kap 4/17
Normen:
KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 7; KapMuG § 8; ZPO § 32b;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AR 2/17
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 152/17

Zulässigkeit eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 20 Kap 4/17

DRsp Nr. 2019/8247

Zulässigkeit eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO

1. Die Frage nach der Gerichtszuständigkeit gem. § 32b ZPO kann ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG sein.2. Ist ein Musterverfahren zur Feststellung anspruchsbegründender oder -ausschließender Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen oder hierauf bezogener Rechtsfragen anhängig, so ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO für die entsprechenden Ausgangsverfahren, deren Entscheidung in sachlicher Hinsicht von der Entscheidung über die Feststellungsziele des ersten Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG abhängt, gem. § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

2.

Die Bestimmung eines Musterklägers gem. § 9 Abs. 2 KapMuG wird abgelehnt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf Ziff. 1. und 2. zugelassen.

4.

Die Anträge des Klägers des vom Landgericht Stuttgart unter Az. 14 O 152/17 ausgesetzten Rechtsstreits

a) b)