VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 8 S 318/00
DRsp Nr. 2001/9855
Zulässigkeit eines Windparks nach dem BNatSchG)
»1. Die Errichtung eines Windparks mit vier Windkraftanlagen ist ein nicht vermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft.2. Bei der für deren Zulassung gem. § 11 Abs. 3 NatSchG erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluß an BVerwGE 85, 348, 362 und VGH Bad.Württ., VBlBW 1996, 468 ff.).3. Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 und 3BauGB verbindlich (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., NuR 1999, 188, 190).
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