BVerwG - Beschluss vom 16.03.2001
4 BN 15.01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 38; BBergG § 48 Abs. 2; BBergG § 52 Abs. 2 Nr. 1; BBergG § 52 Abs. 2a; VwVfG § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1232
BauR 2001, 1696
BRS 64 Nr. 2
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 107
NVwZ-RR 2002, 8
ZfBR 2001, 347
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10121/00

Zulässigkeit einschränkender Festsetzungen im Bebauungsplan trotz Bestehens einer bergrechtlichen [Abbau-] Genehmigung

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 4 BN 15.01

DRsp Nr. 2003/2200

Zulässigkeit einschränkender Festsetzungen im Bebauungsplan trotz Bestehens einer bergrechtlichen [Abbau-] Genehmigung

Von den bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 30 - 37 BauGB ist somit ein bergbauliches Vorhaben, das, z.B. als Abgrabung größeren Umfangs, den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB erfüllt, nicht freigestellt. Das bedeutet auch, dass die Gemeinde rechtlich nicht allgemein daran gehindert ist, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die einen bergrechtlich bereits zugelassenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterwerfen. Dies mag, wenn das Bergbauvorhaben bis dahin auch bebauungsrechtlich zulässig war, unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 39 ff. BauGB Entschädigungsfolgen haben. Es ändert aber nichts an der Befugnis der Gemeinde, in Ausübung ihrer Planungshoheit auch für solche Flächen bauplanerische Festsetzungen zu treffen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 38; BBergG § 48 Abs. 2; BBergG § 52 Abs. 2 Nr. 1; BBergG § 52 Abs. 2a; VwVfG § 75 Abs. 1;

Gründe: