OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2013
11 Verg 6/13
Normen:
VOL A § 9 EG Abs. 1 S. 2; VOL A § 10 EG Abs. 2 S. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BauR 2013, 2070
ZfBR 2013, 831
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 1/13

Zulässigkeit nach Angebotsöffnung erfolgter Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien; Trennung von Ergänzungs- und Zuschlagskriterien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 11 Verg 6/13

DRsp Nr. 2013/16361

Zulässigkeit nach Angebotsöffnung erfolgter Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien; Trennung von Ergänzungs- und Zuschlagskriterien

1. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien anwenden, die er erst nach Ablauf der Angebotsfrist und öffnen der entsprechenden Angebote und Kenntnis von deren Inhalt festgelegt und gewichtet hat. 2. Das gleiche Wertungskriterium kann jeweils unter unterschiedlichen Gesichtspunkten für die Eignung und Wirtschaftlichkeit von Bedeutung sein.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.3.2013 (69 d VK - 1/2013) aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird, soweit dieser seine Vergabeabsicht beibehält, aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Erstellung der Angebotsunterlagen zurückzuversetzen, die Angebotsunterlagen neu zu erstellen, die bisher ausgewählten Bewerber erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern und eine erneute Wertung durchzuführen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erachtet.

Die Kosten des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens und die zur Rechtsverfolgung der Antragstellerin notwendigen Aufwendungen werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.261,-- festgesetzt.

Normenkette: