Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.3.2013 (69 d VK - 1/2013) aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird, soweit dieser seine Vergabeabsicht beibehält, aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Erstellung der Angebotsunterlagen zurückzuversetzen, die Angebotsunterlagen neu zu erstellen, die bisher ausgewählten Bewerber erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern und eine erneute Wertung durchzuführen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erachtet.
Die Kosten des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens und die zur Rechtsverfolgung der Antragstellerin notwendigen Aufwendungen werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.261,-- festgesetzt.
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