OLG Köln - Urteil vom 30.10.2020
6 U 49/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 60/17

Zulässigkeit von Aussagen über Achsen für KraftfahrzeuganhängerBehauptung unwahrer TatsachenAngeblich mangelhafte Ausführung einer Schweißnaht

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 49/20

DRsp Nr. 2021/8310

Zulässigkeit von Aussagen über Achsen für Kraftfahrzeuganhänger Behauptung unwahrer Tatsachen Angeblich mangelhafte Ausführung einer Schweißnaht

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.03.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 60/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € hinsichtlich der Unterlassung sowie in Höhe von 5.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100.000 € hinsichtlich der Unterlassung sowie in Höhe von 5.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Aussagen der Beklagten über von der Klägerin produzierte Achsen für KFZ-Anhänger und Folgeansprüche aufgrund Wettbewerbsrechts.

1. a) b) c) d) e) 2. 3. 4.