VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2013
3 S 241/12
Normen:
BauGB § 29; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauNVO § 14 Abs. 1 Nr. 1; LBO § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 65/11

Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen zu einem im Außenbereich belegenen Altenteilerhaus; Erteilung einer Baugenehmigung für einen Swimmingpool im Garten eines Altenteilerhauses

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2013 - Aktenzeichen 3 S 241/12

DRsp Nr. 2013/19344

Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen zu einem im Außenbereich belegenen Altenteilerhaus; Erteilung einer Baugenehmigung für einen Swimmingpool im Garten eines Altenteilerhauses

Ob bauliche Nebenanlagen zu einem im Außenbereich belegenen Altenteilerhaus zulässig sind, richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 65/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 29; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauNVO § 14 Abs. 1 Nr. 1; LBO § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Swimmingpool im Garten seines Altenteilerhauses.

Er ist Eigentümer des am Westrand der Ortsbebauung von Rümmingen gelegenen Grundstücks FlSt.-Nr. xxxx. Auf diesem und umliegenden Grundstücken betreibt er mit seinem Sohn einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung. Westlich des Ortsrands verläuft die Trasse der Kandertalbahn, an die sich eine weitgehend unbebaute landwirtschaftlich genutzte Fläche anschließt.