I. Die Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stade vom 7. Juni 2018 (Az.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, Apotheken einen Preisnachlass in Höhe von 4,5 % anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage A zur Klageschrift,
2. - -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|