OLG Celle - Urteil vom 19.12.2019
13 U 87/18
Normen:
AMPreisV § 2 Abs. 1 S. 1; AMG § 78 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; UWG § 3 Abs.. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs.. 1; UWG § 8 Abs.. 3 Nr.. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 407
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 103/17

Zulässigkeit von Preisnachlässen des Herstellers bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an Apotheken; Unzulässige Umgehung des Rabattverbots

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 13 U 87/18

DRsp Nr. 2020/5433

Zulässigkeit von Preisnachlässen des Herstellers bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an Apotheken; Unzulässige Umgehung des Rabattverbots

§ 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV bestimmt einen Mindestpreis, der in Fällen des § 78 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 AMG nicht durch die Gewährung von Preisnachlässen durch den Hersteller unterschritten werden darf. Zur Zulässigkeit von Skonti; hier: Jedenfalls Preisnachlässe auch für Fälle einer nur fristgerechten Zahlung, in denen dem Verkäufer mithin kein gesonderter Vorteil zufließt, stellen eine unzulässige Umgehung des Rabattverbots dar.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stade vom 7. Juni 2018 (Az. 8 O 103/17) verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, Apotheken einen Preisnachlass in Höhe von 4,5 % anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage A zur Klageschrift,

2. - -