I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 12. März 1990 verurteilt worden, seine beiden Hunde ausschließlich auf eingezäuntem Gelände zu halten bzw. nur angeleint auszuführen. Auf seine Berufung hat das Bezirksgericht Halle durch Urteil vom 14. Juni 1990 die Klage unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger durch am 31. Juli 1990 beim Obersten Gericht der ehem. DDR eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese durch am 17. September 1990 ebendort eingegangenen Schriftsatz mit einer Begründung versehen.
II.
Die Revision mußte als unzulässig verworfen werden.
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