BVerwG - Beschluß vom 03.12.1990
4 B 144.90
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1991, 178
BayVBl 1991, 251
BRS 50 Nr. 94
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 266
DÖV 1991, 335
NuR 1991, 131
NVwZ 1991, 878
RdL 1991, 6
UPR 1991, 187
ZfBR 1991, 80
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 29.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1750/86
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2123/87

Zulässigkeit von Tennisplätzen im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 4 B 144.90

DRsp Nr. 1996/15667

Zulässigkeit von Tennisplätzen im Außenbereich

Tennisplätze sind regelmäßig nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen läßt im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur weiteren Klärung grundsätzlicher Fragen der Auslegung des revisiblen Rechts beitragen könnte.

1. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin entschieden, daß die beiden im Außenbereich gelegenen Tennisplätze, deren Beseitigung der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellten. Das Berufungsgericht hat sich diese Würdigung im angegriffenen Beschluß durch Bezugnahme (Art. 2 § 7 EntlG) zu eigen gemacht. Der Kläger hält für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig,