Die auf §
1. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin entschieden, daß die beiden im Außenbereich gelegenen Tennisplätze, deren Beseitigung der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellten. Das Berufungsgericht hat sich diese Würdigung im angegriffenen Beschluß durch Bezugnahme (Art. 2 § 7 EntlG) zu eigen gemacht. Der Kläger hält für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig,
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|