OVG Sachsen - Beschluss vom 06.05.2010
1 B 579/09
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6; BauNVO § 15; SächsBO § 10 Abs. 4 S. 1; SächsVwVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 542/09

Zulässigkeit von Werbetafeln bei Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung; Zulässigkeit von Werbetafeln in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 1 B 579/09

DRsp Nr. 2011/158

Zulässigkeit von Werbetafeln bei Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung; Zulässigkeit von Werbetafeln in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet

1. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.2. Der räumliche Bereich der "näheren Umgebung" im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist danach zu bestimmen, inwieweit sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und inwieweit die Umgebung ihrerseits das betroffene Grundstück prägt. Dabei ist grundsätzlich die darauf vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, diejenige in unmittelbarer Nachbarschaft sowie diejenige in der weiteren Umgebung insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Dabei geht in der Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand.