BVerwG - Beschluss vom 15.10.2001
4 B 69.01
Normen:
BauGB § 29 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2002, 1052
BRS 64 Nr. 100
ZfBR 2002, 59
Vorinstanzen:
I. VG Minden - Urteil vom 24.11.1998 - 1 K 2868/,
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 97/99

Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 4 B 69.01

DRsp Nr. 2003/2167

Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben unzulässig, wenn das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift wie im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Insoweit bilden der Baukörper und der Nutzungszweck eine Einheit. Sie verleiht dem Vorhaben seine prägende Gestalt. 2. Gegenstand der Beurteilung und Genehmigung ist deshalb die Bausubstanz und ihre vorgesehene Nutzung. Diese umfassende rechtliche Betrachtungsweise ist auch dann geboten, wenn es zu klären gilt, ob eine Windkraftanlage dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Entgegen der Ansicht des Klägers kann bei dieser den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben.

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Gründe: