OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.05.2022
4 LA 371/19
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 138 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 6; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 585/17

Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels hinsichtlich Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung und der Versagung des rechtlichen Gehörs

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 LA 371/19

DRsp Nr. 2022/8738

Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels hinsichtlich Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung und der Versagung des rechtlichen Gehörs

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gericht nur dann nicht ordnungsgemäß besetzt i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO, wenn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt. Um einen solchen Verstoß aufgrund der Verletzung von Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen anzunehmen, bedarf es der Darlegung eines qualifizierten Verstoßes , nämlich, dass die Auslegung oder Handhabung dieser Vorschriften willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder dass die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.2. Zum rechtlichen Gehör, § 138 Nr. 3 VwGO: