VGH Bayern - Beschluss vom 21.09.2022
15 ZB 22.1621
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; BayBO Art. 66 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 224
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 21.1523

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; Bauordnungsrechtliches Eingreifen gegen die Nachbarn wegen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit aufgrund brandschutzrechtlicher und standsicherheitsrechtlicher Defizite der errichteten Doppelhaushälfte

VGH Bayern, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 15 ZB 22.1621

DRsp Nr. 2022/14506

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; Bauordnungsrechtliches Eingreifen gegen die Nachbarn wegen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit aufgrund brandschutzrechtlicher und standsicherheitsrechtlicher Defizite der errichteten Doppelhaushälfte

Im Fall eines unterlassenen bzw. erfolglosen Angriffs des Rechtsmittelführers auf die von der Vorinstanz angenommene Unzulässigkeit einer Klage vermögen Angriffe gegen die im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil ebenso tragend angenommene Unbegründetheit der Klage eine Zulassung der Berufung von vornherein nicht zu begründen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; BayBO Art. 66 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

- - - -