BVerwG - Urteil vom 07.11.2019
3 C 12.18
Normen:
UVPG a.F. § 3c S. 1 und S. 3; UVPG a.F. § 3e Abs. 1 Nr. 2; AEG § 2 Abs. 3; AEG § 18 S. 1; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; PBefG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 591
VRS 2020, 34
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 KS 42/13

Zulassung der Ertüchtigung der Bestandsstrecke einer Eisenbahn zu dem Zweck der Mitbenutzung durch Fahrzeuge der Straßenbahn im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren; Ertüchtigung der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn in den Gemeinden Stuhr und Weyhe für die Benutzung der Strecke durch eine Straßenbahn; Führen der Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts hinsichtlich Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 3 C 12.18

DRsp Nr. 2020/5699

Zulassung der Ertüchtigung der Bestandsstrecke einer Eisenbahn zu dem Zweck der Mitbenutzung durch Fahrzeuge der Straßenbahn im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren; Ertüchtigung der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn in den Gemeinden Stuhr und Weyhe für die Benutzung der Strecke durch eine Straßenbahn; Führen der Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts hinsichtlich Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Ertüchtigung der Bestandsstrecke einer Eisenbahn zu dem Zweck, eine Mitbenutzung durch Fahrzeuge der Straßenbahn zu ermöglichen, kann im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugelassen werden.