BGH - Beschluss vom 01.12.2020
III ZR 160/19
Normen:
ZPO § 552a S. 1; ZPO § 796c;
Fundstellen:
WM 2021, 132
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 191/14
SchlHOLG, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 145/18

Zulassung der Revision hinsichtlich Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch einen Notar

BGH, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen III ZR 160/19

DRsp Nr. 2021/538

Zulassung der Revision hinsichtlich Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch einen Notar

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2019 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Streitwert: 6.112.918,80 €

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; ZPO § 796c;

Gründe

I.

Die vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 12. August 2020 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

II.

Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 zu dem Hinweisbeschluss des Senats geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht die Revision, was sich klar und eindeutig aus den Urteilsgründen ergibt, nur beschränkt zugelassen.