BVerwG - Beschluss vom 12.10.2020
4 B 42.19 (4 C 7.20)
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ROG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2426/17

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Beschränkung der Ziele der Raumordnung in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 4 B 42.19 (4 C 7.20)

DRsp Nr. 2020/17328

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Beschränkung der Ziele der Raumordnung in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ROG § 4 Abs. 1;

Gründe