BVerwG - Beschluss vom 21.08.2021
9 B 11.23
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3; FStrG § 17e Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 294/21

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstückeigentums hinsichtlich Trassenführung

BVerwG, Beschluss vom 21.08.2021 - Aktenzeichen 9 B 11.23

DRsp Nr. 2023/12012

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstückeigentums hinsichtlich Trassenführung

1. Ist ein Urteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt.2. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind grundsätzlich nur Verstöße gegen das Prozessrecht, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht. Mängel des dem Verwaltungsprozess vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens sind dafür grundsätzlich ohne Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3; FStrG § 17e Abs. 5;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.