BVerwG - Entscheidung vom 22.10.2020
5 BN 3.20
Normen:
VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1-2; KitaGBbg § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 4.18

Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung bei vermeintlicher Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht; Benachteiligung der kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern durch Erhöhung der Kostenbeiträge aufgrund der Einberechnung der Kosten für die Grundstücke und Gebäude als Bestandteil der Kalkulation

BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 5 BN 3.20

DRsp Nr. 2021/1649

Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung bei vermeintlicher Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht; Benachteiligung der kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern durch Erhöhung der Kostenbeiträge aufgrund der Einberechnung der Kosten für die Grundstücke und Gebäude als Bestandteil der Kalkulation

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1-2; KitaGBbg § 16 Abs. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.