BVerwG - Beschluss vom 04.10.2010
9 B 2.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:

Zulassung einer Revision bei Vorliegen eines Revisionsgrundes bezüglich einer von mehreren das Urteil tragenden Begründungen

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 9 B 2.10

DRsp Nr. 2010/18499

Zulassung einer Revision bei Vorliegen eines Revisionsgrundes bezüglich einer von mehreren das Urteil tragenden Begründungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

1.

Die Beschwerde macht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die folgende Frage geltend:

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Betreiber eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens zur Verfügung, wenn eine Gemeinde sich weigert, ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, um die von der Rechtsprechung darin erkannte Sicherung der Erschließung tatsächlich durchzusetzen?