Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr erhobenen Grundsatzrügen (§
1.
Die Beschwerde macht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die folgende Frage geltend:
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Betreiber eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens zur Verfügung, wenn eine Gemeinde sich weigert, ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, um die von der Rechtsprechung darin erkannte Sicherung der Erschließung tatsächlich durchzusetzen? |
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