BVerwG - Beschluss vom 13.10.2009
4 BN 39.09
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26; VwGO § 132 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10769/08

Zulassung einer Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach dem Vorliegen eines Überschwemmungsgebietes nach einer fünfjährigen Überprüfungsphase

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 4 BN 39.09

DRsp Nr. 2009/24305

Zulassung einer Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach dem Vorliegen eines Überschwemmungsgebietes nach einer fünfjährigen Überprüfungsphase

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26; VwGO § 132 Abs. 2;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

1.1