OLG Koblenz - Beschluss vom 26.07.2010
1 Verg 6/10
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 10;
Fundstellen:
NZBau 2011, 58
ZfBR 2010, 708
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 2 - 22/10 - 26.7.2010,

Zulassung und Prüfung von Nebenangeboten

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 1 Verg 6/10

DRsp Nr. 2010/17112

Zulassung und Prüfung von Nebenangeboten

1. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er mit Positiv- oder Negativkriterien den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen. 2. Dafür ist nicht erforderlich, sich im Voraus auf jede denkbare Variante einzustellen oder gar für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen. 3. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer Variante gilt nicht der Maßstab des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006. Sinn und Zweck eines leistungsbezogenen Nebenangebots ist es, gerade eine Variante anzubieten, die von der Leistungsbeschreibung abweicht bzw. außerhalb des Spielraums liegt, der hinsichtlich des Hauptangebots durch den Zusatz "oder gleichwertig" eröffnet wird.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 10;

Gründe:

I. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, Straßen- und Brückenbauarbeiten mit einem Auftragsvolumen von ca. 7 Mio. € zu vergeben. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.