Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
I. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, Straßen- und Brückenbauarbeiten mit einem Auftragsvolumen von ca. 7 Mio. € zu vergeben. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
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