OVG Hamburg - Beschluss vom 02.06.2010
2 Bf 196/08.Z
Normen:
HBauO § 13 Abs. 2; HBauO § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1744
DVBl 2010, 1121
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2344/07

Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Errichtung von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 2 Bf 196/08.Z

DRsp Nr. 2010/11808

Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Errichtung von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten

1. Die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO zu treffende Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen weist hinsichtlich des Verhältnisses von Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessen gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage keine abweichende Struktur auf.2. Die die Zulässigkeit von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten beschränkende Vorschrift des § 13 Abs. 2 HBauO ist eine bauliche Gestaltungsvorschrift. Sie geht über ein bloßes Verunstaltungsverbot hinaus und bezweckt eine aktive (positive) Formung des Erscheinungsbildes einzelner Baugebietstypen.3. Eine Fremdwerbeanlage am Rand eines Wohngebiets ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO auch dann unzulässig, wenn sie von den Bewohnern innerhalb des Baugebiets aufgrund ihrer örtlichen Lage nicht wahrgenommen werden kann, sondern auf ein benachbartes Kerngebiet ausgerichtet ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. April 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 5.000 Euro.

Normenkette:

HBauO § 13 Abs. 2; HBauO § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.