BVerwG - Beschluss vom 21.09.2010
4 BN 23.10
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 1 KN 11/08

Zulassung zur Revision bei Berücksichtigung eines erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits initiierten ergänzenden Verfahrens i.R.d. Terminierung der mündlichen Verhandlung; Zulassung der Frage nach der Vereinbarkeit einer Beschränkung des Einzelhandels mit dem Gemeinschaftsrecht zur Revision trotz fehlenden grenzüberschreitenden Bezug

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 4 BN 23.10

DRsp Nr. 2010/17598

Zulassung zur Revision bei Berücksichtigung eines erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits initiierten ergänzenden Verfahrens i.R.d. Terminierung der mündlichen Verhandlung; Zulassung der Frage nach der Vereinbarkeit einer Beschränkung des Einzelhandels mit dem Gemeinschaftsrecht zur Revision trotz fehlenden grenzüberschreitenden Bezug

1. Verletzungen der Grundfreiheiten aus Art. 49 und 56 AEUV setzen einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus.2. Vor Ablauf einer Umsetzungsfrist kann einer Europäischen Richtlinie keine unmittelbare Wirkung zukommen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

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