I.
Die Parteien streiten um Architektenhonoraransprüche nach außerordentlicher Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftraggeber.
Im September 2002 erbte die Beklagte das mit einem Wohnkomplex, bestehend aus zwei zusammengebauten Wohnhäusern, und einer Lagerhalle bebaute Grundstück in der B 2 in R. Dieses liegt bauplanungsrechtlich in einem Industriegebiet. In einem solchen Gebiet kann gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Wohnbebauung nur dann genehmigt werden, wenn die Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bestimmt sind, dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
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