OLG Nürnberg - Urteil vom 27.07.2005
6 U 117/05
Normen:
BGB § 314 § 631 § 633 § 649 Satz 2 ; HOAI § 15 ; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 320
OLGReport-Nürnberg 2006, 176
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 948/04

Zum Honoraranspruch des Architekten nach außerordentlicher Kündigung durch Auftraggeber - Pflicht zur Prüfung der Baugenehmigungsvoraussetzungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 6 U 117/05

DRsp Nr. 2006/912

Zum Honoraranspruch des Architekten nach außerordentlicher Kündigung durch Auftraggeber - Pflicht zur Prüfung der Baugenehmigungsvoraussetzungen

»Ein mit der Bauplanung beauftragter Architekt hat bereits bei der Grundlagenermittlung zu prüfen, ob das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags rechtfertigen und dazu führen, daß der Architekt auch für die erbrachten Leistungen keine Vergütung erhält.«

Normenkette:

BGB § 314 § 631 § 633 § 649 Satz 2 ; HOAI § 15 ; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Architektenhonoraransprüche nach außerordentlicher Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftraggeber.

Im September 2002 erbte die Beklagte das mit einem Wohnkomplex, bestehend aus zwei zusammengebauten Wohnhäusern, und einer Lagerhalle bebaute Grundstück in der B 2 in R. Dieses liegt bauplanungsrechtlich in einem Industriegebiet. In einem solchen Gebiet kann gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Wohnbebauung nur dann genehmigt werden, wenn die Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bestimmt sind, dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.